Darauf wurde lang gewartet, und nun war es so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich erstmals mit möglichen Ansprüchen nach gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung. Dabei ging es vor allem um die Frage, wann Betroffene möglicher Impfschäden welche Informationen vom Hersteller des infrage stehenden Impfstoffs verlangen können.
Eine Frau ließ sich mit einem Corona-Impfstoff impfen. Kurz danach traten bei ihr gesundheitliche Beschwerden auf, unter anderem verlor sie auf einem Ohr ihr Gehör. Sie war daher der Ansicht, dass die Impfung dafür verantwortlich gewesen sei. Deshalb verlangte sie vom Hersteller umfassende Auskünfte – etwa zu bekannten Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfällen und weiteren Erkenntnissen über mögliche Risiken des Impfstoffs. Außerdem forderte sie Schadensersatz. Die ersten Gerichte wiesen ihre Forderungen ab.
Während die ersten Instanzen die Forderungen mit der Begründung abgewiesen hatten, dass der Nachweis fehle, dass der Impfstoff die Ursache für die Beschwerden gewesen sei, sah der BGH das anders. Er hob die Entscheidungen auf und stellte klar, dass für einen Anspruch auf Auskunft keine strengen Beweise erforderlich sind. Es genüge, wenn bestimmte Tatsachen dafür sprechen, dass ein Zusammenhang möglich erscheint. Es muss also nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hatte – schon eine nachvollziehbare Möglichkeit reiche aus, um weitere Informationen verlangen zu können. Außerdem betonte der BGH, dass sich der Auskunftsanspruch nicht nur auf genau passende Krankheitsbilder beschränkt. Vielmehr können auch allgemeine Erkenntnisse über Risiken und Nebenwirkungen verlangt werden. Da das vorherige Gericht diese Maßstäbe zu streng angewendet hatte, muss der Fall erneut geprüft werden. Dabei kann die Frau mit zusätzlichen Informationen möglicherweise ihre Ansprüche besser begründen.
Hinweis: Für Auskunftsansprüche nach einer Impfung reicht oft schon ein plausibler Zusammenhang – ein sicherer Nachweis ist dafür noch nicht notwendig. Die Entscheidung kann Betroffenen den Zugang zu wichtigen Informationen erleichtern.
Quelle: BGH, Urt. v. 09.03.2026 – VI ZR 335/24