Lithiumionenakkus sind wahre Energiemonster, haben bekanntlich aber auch ihre Tücken. Wie Nutzer von Geräten mit diesen Batterien gegen technische Fallstricke gewappnet sein müssen, klärte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG). Ob der Nutzer nach einem Sturz mit seinem E-Bike verpflichtet ist, den Akku vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüfen zu lassen, um späteren Regressforderungen einer Versicherung zu entgehen, lesen Sie hier.
Ein E-Bike war in einem Carport eines Wohnhauses abgestellt worden. Der Sohn der Mieterin war rund acht Wochen zuvor mit eben jenem Fahrzeug auf Glatteis gestürzt, wonach aber weder am Fahrrad selbst noch am Akku ein Schaden erkennbar gewesen sei. Dennoch kam es später zu einem Brand im Carport, bei dem auch das angrenzende Gebäude beschädigt wurde, was alles in allem einen erheblichen Sachschaden verursachte. Zwar regulierte der Gebäudeversicherer des Eigentümers zunächst den Schaden, dann aber verlangte er einen Teil des Geldes von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Die Begründung lautete, dass der Akku nach dem Sturz hätte überprüft werden müssen und das Bike nicht im Carport hätte stehen dürfen.
Das Landgericht wies die Klage jedoch ab – und das OLG bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts lag hier nämlich kein fahrlässiges Verhalten vor. Zwar enthielten die Herstellerhinweise den allgemeinen Warnhinweis, dass Lithiumionenakkus empfindlich auf Stöße reagieren können und im seltenen Fall eines Defekts in Brand geraten könnten. Dieser Hinweis enthielt jedoch keine konkrete Pflicht, nach einem Sturz eine technische Kontrolle durch eine Werkstatt durchführen zu lassen. Ein solcher Schritt konnte von einem normalen Nutzer auch nicht einfach erwartet werden. Zudem durfte grundsätzlich darauf vertraut werden, dass solche Akkus im Alltag sicher verwendbar sind, da sie in vielen Geräten eingesetzt werden. Die bloße Möglichkeit eines seltenen Defekts reiche nicht aus, um besondere Vorsichtsmaßnahmen zu verlangen. Auch die Tatsache, dass das Fahrrad nach dem Sturz noch zwei Monate ohne Auffälligkeiten genutzt wurde, sprach gegen eine Pflicht zur Kontrolle. Ein Brand war nach den bekannten Risiken kein naheliegendes Ereignis. Daher musste die Mieterin nicht für den entstandenen Schaden einstehen.
Hinweis: Nicht jeder technische Schaden nach einem Unfall führt automatisch zu einer Selbsthaftung. Eine Prüfpflicht entsteht nur, wenn konkrete Hinweise auf eine Gefahr vorliegen. Allgemeine Warnhinweise reichen dafür meist nicht aus.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.03.2026 – 9 U 8/26
