Unterbrochen statt abgebrochen: Reiseabbruchversicherung greift nicht bei bloßer Unterbrechung der Reise

Wann eine Reise in der Tat als abgebrochen gilt, damit die entsprechende Reiseabbruchversicherung greift, musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) klären. Dabei ging es um eine Kreuzfahrt mit anschließender Hotelreise und die Folgen einer Covid-19-Erkrankung. Wer meint „Ist doch klar!“, dem sei gesagt; beendet wurde die Reise weder während noch nach der Quarantäne.

Ein Ehepaar hatte eine längere Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu gebucht und zusätzlich eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. Nach etwa einer Woche an Bord meldete der Ehemann einen „Schaden“ bei der Versicherung. Seine Ehefrau war positiv auf Covid-19 getestet worden und musste mehrere Tage in Quarantäne. Dadurch konnte sie einzelne Reisebestandteile nur eingeschränkt nutzen, insbesondere ein gebuchtes Hotel in Honolulu. Das Paar blieb zunächst auf dem Kreuzfahrtschiff, setzte die Reise später jedoch fort, bezog das Hotel und flog anschließend wie geplant nach Hause. Nach der Rückkehr verlangte der Ehemann von der Versicherung die Zahlung der Versicherungssumme. Die Versicherung lehnte dies ab.

Nachdem das Landgericht der Versicherung Recht gab, blieb auch die Berufung vor dem OLG erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts lag hier in der Tat kein versicherter Reiseabbruch vor. Ein solcher setze voraus, dass die Reise aus einem versicherten Grund endgültig beendet und der ursprüngliche Reiseplan damit endgültig aufgegeben werde. Außerdem müsse die Rückreise in der Regel mit einem anderen als dem ursprünglich gebuchten Verkehrsmittel erfolgen. Genau das sei hier nicht passiert. Das Ehepaar habe die Reise insgesamt fortgesetzt und sei mit dem ursprünglich geplanten Rückflug wieder nach Hause gereist. Dass einzelne Leistungen – wie der Aufenthalt im Hotel – vorübergehend nicht genutzt werden konnten, reichte nach Ansicht des OLG nicht aus. In solchen Fällen liege lediglich eine Unterbrechung der Reise vor, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Auch die schwierigen Umstände auf einem Kreuzfahrtschiff änderten daran nichts. Zwar sei das Verlassen eines Schiffs auf hoher See nicht immer einfach, im konkreten Fall habe das Schiff jedoch kurz nach der Erkrankung einen Hafen angelaufen. Dort habe grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, die Reise abzubrechen, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und auszusteigen. Damit fehlte es an einer endgültigen Aufgabe der Reise, so dass die Versicherung nicht leisten musste.

Hinweis: Eine Reiseabbruchversicherung zahlt nur bei einem tatsächlichen Abbruch der Reise. Wer seine Reise fortsetzt, erhält in der Regel keine Erstattung. Entscheidend ist, ob die Reise endgültig beendet wurde.

Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 15.01.2026 – 4 U 121/23