Wartezeit und Nachweispflicht: Gerichtsvollzieher muss 15 Minuten warten und der Schuldner sein tatsächliches Erscheinen nachweisen

In anderen Ländern wäre dieser Fall womöglich nicht vor Gericht gelandet, denn bei einigen europäischen Nachbarn soll eine Verspätung von lediglich zehn Minuten zum guten Ton zählen. Doch Scherz beiseite – hier musste sich das Landgericht Lübeck (LG) tatsächlich damit beschäftigten, ab welcher Wartezeit ein Gerichtsvollzieher nicht mehr auf eine Person warten müsse, die eine Vermögensauskunft abgeben soll.

Ein Schuldner sollte beim Gerichtsvollzieher Angaben zu seinem Vermögen machen. Der diesbezügliche Termin war für 11:15 Uhr angesetzt. Der Gerichtsvollzieher wartete bis 11:25 Uhr und verließ nach diesen zehn Minuten schließlich sein Büro. Danach kündigte er an, den Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eintragen zu lassen. Doch der Schuldner widersprach und behauptete vielmehr, pünktlich erschienen zu sein. Er habe mehrfach geklingelt und anschließend etwa zehn Minuten vor dem Büro gewartet. Der Gerichtsvollzieher bestritt hingegen, dass der Mann während seiner Anwesenheit vor dem Büro gestanden habe.

Das LG stellte zunächst klar, dass zehn Minuten Wartezeit prinzipiell nicht ausreichten. Nach Auffassung der Kammer müsse ein Gerichtsvollzieher bei einem solchen Termin grundsätzlich 15 Minuten warten. Das Gericht orientierte sich dabei an einer im Zivilprozess anerkannten Wartezeit vor dem Erlass eines Versäumnisurteils. Für den Schuldner bedeutete diese Feststellung allerdings keinen Erfolg. Er hätte dafür nämlich glaubhaft machen müssen, dass er tatsächlich während dieser Zeit vor dem Büro des Gerichtsvollziehers erschienen war – und genau das gelang ihm nicht. Somit konnte das LG nicht davon ausgehen, dass der Schuldner rechtzeitig vor Ort gewesen sei. Auf die Frage, ob der Gerichtsvollzieher tatsächlich zu früh gegangen ist, kam es deshalb im Endergebnis nicht mehr an, und das Gericht wies die Beschwerde zurück.

Hinweis: Das LG stellte zudem klar, dass eine bloße Ankündigung, jemanden in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, noch nicht mit einer sogenannten Vollstreckungserinnerung angegriffen werden könne. Gegen die eigentliche Eintragungsanordnung könne daher ein Rechtsbehelf möglich sein.

Quelle: LG Lübeck, Beschl. v. 20.06.2026 – 7 T 246/26