Stute tritt Wallach: Auch ein scheinbar passives Pferd kann mithaften

Im folgenden Fall würde der geschädigte Wallach womöglich betonen, nichts gemacht und lediglich auf der Weide gestanden zu haben – wenn er denn reden könnte. Da er das nicht kann, musste sich das Oberlandesgericht Celle (OLG) an die pferdetypische Kommunikation und Reaktion machen, um im Abschluss über die Haftungsverteilung nach einem Weideunfall zwischen zwei Pferden zu entscheiden.

Auf einer Weide trat eine Stute einen Wallach und verletzte ihn schwer am Vorderbein. Die Halterin der Stute hatte ihre Ansprüche aus der Tierhaftpflichtversicherung an die Halterin des verletzten Pferds übertragen. Die Versicherung bezahlte zunächst die Hälfte des entstandenen Schadens. Weitere Zahlungen lehnte sie jedoch ab, weil auch das verletzte Pferd zu dem Unfall beigetragen habe. Wie das denn, mag man sich fragen – so auch die Halterin des verletzten Wallachs, die einwandte, dass ihr Pferd lediglich auf der Weide gestanden und gegrast habe und weder die Stute angegriffen noch sich sonst erkennbar an dem Geschehen beteiligt habe.

Das OLG sah die Sache anders und bestätigte eine Haftung der Versicherung, kürzte den Anspruch aber auf die Hälfte. Nach Ansicht des Gerichts hatte sich auch „die typische Gefahr des Wallachs“ verwirklicht. Entscheidend war dabei nicht, ob der Wallach unmittelbar vor dem Tritt eine sichtbare Bewegung gemacht hatte. Vielmehr ging das Gericht davon aus, dass der Tritt der Stute Teil einer typischen Auseinandersetzung zwischen Pferden innerhalb einer Herde gewesen war. Bereits die Anwesenheit und das Verhalten eines Wallachs können demnach das natürliche Verhalten einer Stute beeinflussen. Somit war er nicht lediglich ein völlig passiver Gegenstand des Geschehens. Bei Schäden, die ein Tier durch ein anderes Tier erleidet, mussten die Gefahren beider Tiere miteinander verglichen werden. Im konkreten Fall waren beide Pferde hinsichtlich Größe, Gewicht und Gefahrenpotential ähnlich. Außerdem hatten sie bis zu dem Vorfall friedlich auf derselben Weide gestanden. Das Gericht bewertete deshalb die von beiden Pferden ausgehenden Gefahren als gleich stark. Die Versicherung musste daher nur die Hälfte des Schadens tragen. Für mögliche weitere Schäden blieb die Ersatzpflicht entsprechend der hälftigen Haftungsquote bestehen, weil die schwere Verletzung noch Folgekosten verursachen könne.

Hinweis: Auch ein scheinbar ruhiges Pferd kann bei einem Unfall zur Haftung beitragen. Entscheidend ist dabei, ob sich die typische Tiergefahr tatsächlich auf das Geschehen ausgewirkt hatte. Bei einem solchen Unfall können deshalb die Gefahren beider Tiere gegeneinander abgewogen werden.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 02.04.2026 – 2 U 126/25